Internatsordnung

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I. Allgemeiner Teil

Die Mitglieder des Internates (Schülerinnen und Schüler, Erzieher und im Internat tätige Lehrer) bilden eine Gemeinschaft, die geprägt ist von gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme, Verantwortlichkeit und Hilfsbereitschaft.

Das Zusammenleben im Internat erfordert dabei die Bereitschaft des Heranwachsenden, die sich im Alltag ergebenden Spannungen zwischen dem Streben nach individueller Entfaltung und der notwendigen Einordnung in die Internatsgemeinschaft verantwortungsbewusst und kooperativ zu lösen.

In das Internat können deswegen nur diejenigen aufgenommen werden, die bereit sind, sich zu integrieren und diese Gemeinschaft mitzutragen und mitzugestalten. Dies bedeutet: Teilnahme an Internatsveranstaltungen und Internatsversammlungen, Übernahme von Aufgaben und Diensten, Verantwortung für sich und für andere.

Schule und Internat bieten: Unterricht und Erziehung, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht, Gemeinschaftsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften sowie die Begleitung und Unterbringung in einer persönlichen Atmosphäre.

II. Regelungen für das Internat

A. Ordnung im Internat

Der pflegliche Umgang mit den Räumlichkeiten und Einrichtungen des Internates und  der Schule ist für alle Schüler eine Selbstverständlichkeit. Jeder ist mitverantwortlich für Ordnung und Sauberkeit im Internat und in der Schule. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Hygiene. Beschädigungen werden sofort den Erziehern gemeldet.

Schülerzimmer: Die Unterbringung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in Zweibettund Einbettzimmern. Die vorhandenen Einzelzimmer stehen in der Regel der Jahrgangsstufe I und Il zur Verfügung. Jeder ist verpflichtet, sein Zimmer selbst sauber zu halten. Putzgeräte befinden sich in jedem Stockwerk. Zimmerkontrollen zur Einhaltung der Ordnung finden mindestens einmal wöchentlich statt.

Jeder Schüler erhällt einen Zimmerschlüssel und ist verpflichtet bei Abwesenheit das  Zimmer abzuschließen. Jeder Schüler ist gehalten, seine Wertsachen diebstahlsicher aufzubewahren bzw. dem Internatsdienst zur Aufbewahrung zu geben.

Der Aufenthalt im Internatsbereich ist während der Unterrichtszeit (ausgenommen die 1. und 6. Stunde) den Klassen 7 – 1 1 nicht gestattet. Dies gilt auch für die PC- Ecke  und den Aufenthaltsräumen.

Besuchsregelung: Gegenseitige Besuche von internen Jungen und Mädchen sind nach dem Abendessen nur mit Zustimmung des Erziehers erlaubt.

Besuche externer Schüler und schulfremder Personen im Internat sind nur mit Zustimmung des Erziehers möglich.

Übernachtungen von Gästen sind grundsätzlich nur an Wochenenden und nach  Genehmigung durch die Internatskonferenz. möglich. Dies muss mindestens sechs  Tage vorher beim Mentor schriftlich angemeldet werden.

Umgang miteinander:

  1. Jeder muss sich so verhalten, dass sowohl einzelne Mitschüler als auch die Internatsgemeinschaft nicht beeinträchtigt und gestört werden. Dies gilt in besonderer Weise für den Bereich der Intimität. Sexuelle Begegnungen sind nicht erlaubt.
  2. An Werktagen ist in der Zeit von 13.30 — 16.35 Uhr Lernzeitbetreuung. In dieser Zeit herrscht im Internat absolute Ruhe.
  3. Für das Musizieren sind bis 22.00 Uhr die Übe-Räume vorgesehen.

Mobile Endgeräte:

Die Nutzungsordnung mobiler Endgeräte in der Schule während der Unterrichtszeit regelt die Schulordnung (Punkt: mobile Endgeräte). Im Internat sind mobile Endgeräte grundsätzlich anzumelden. Die Nutzung von Handys ist erst nach der Unterrichtszeit im Schulgebäude erlaubt. Ausgenommen ist davon der Speisesaal, hier herrscht ein absolutes Handyverbot. Schülerinnen und Schüler bis 16 Jahren geben das Handy grundsätzlich abends vor der Bettgehzeit beim diensthabenden Erzieher ab. Dies gilt auch für Laptops, Tablets o.ä. Schülerinnen und Schülern, denen der verantwortungsvolle Umgang mit mobilen Endgeräten noch schwerfällt, erhalten pädagogische Unterstützung von den Erziehern (Sanktionierungen eingeschlossen).

Elektrogeräte: Das Benutzen von Fernsehern, DVD- Playern und sonstigen privaten Elektrogeräten in den Schülerzimmern ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Radios und Audiogeräte, Föngeräte, Rasierapparate.

Die Nutzung eigener PCs ist nach Absprache für die Oberstufenschüler möglich.

Aus Sicherheitsgründen dürfen in den Nasszellen keine Elektrogeräte benutzt werden! Die Waschmaschinen dürfen nur bis 20.00 Uhr genutzt werden.

Tagesablauf:

Werktag Freitag 19.00 Uhr bis

Sonntag 19.00 Uhr

Wecken/Aufstehen 06.45 Uhr
Frühstück 07.00 – 07.30 Uhr 08.30 – 10.00 Uhr
Unterricht 07.45 – 12.55 Uhr
Mittagessen 13.00 – 13.15 Uhr 12.30 Uhr
Unterricht 13.30 – 16.35 Uhr
Studierzeitbegleitung (Stuz) 13.30 – 16.35 Uhr
Abendessen 18.30 Uhr 18.30 Uhr
Nachtruhe 22.00 – 06.45 Uhr 24.00 – 08.00 Uhr

Es gelten folgende Zeiten für die Bettruhe:

10 – 1 1 Jahre:                                                        21.00 Uhr

12 — 13 Jahre:  21.30 Uhr  14 — 15 Jahre:  22.00 Uhr

Ab 16 Jahren in eigener Verantwortung unter Einhaltung der Nachtruhe.

Das Wecken der Schüler der Oberstufe erfolgt nur nach Absprache.

Für alle internen Schüler besteht Anwesenheitspflicht bei den Mahlzeiten.

Abmeldungen müssen einen Tag vorher über den Internatsdienst beim diensthabenden Erzieher/ der diensthabenden Erzieherin erfolgen, das schließt auch die Abmeldung von den Mahlzeiten (persönlich über die Küchenleitung) mit ein.

Studierzeitbegleitung (Stuz) :Alle internen Schüler bis einschließlich Klasse 1 1 sind

verpflichtet, an der Studierzeitbegleitung teilzunehmen. Diese findet am Nachmittag im „Stuzll im Umfang von täglich 90 Minuten statt und werden kontinuierlich von Fachlehrern und Erziehern begleitet. Schulisch erfolgreichen Schülern kann nach einer Probezeit auf Antrag erlaubt werden, die Hausaufgaben im eigenen Zimmer zu erledigen.  Die Lernzeiten werden dokumentiert.

B. Ausgang

Die Schüler håben grundsätzlich Ausgang innerhalb des Stadtgebietes Lahr in ihrer freien Zeit, am Nachmittag und am Abend. Dieser Ausgang erfolgt auf eigene Verantwortung. Es gilt folgende Regelung: Jeder Schüler muss persönlich die Ausgehkarten hochstellen. Zusätzlich besteht Ab- und Anmeldepflicht beim Erzieher..

Am Abend gelten folgende Ausgehzeiten:

Alter Uhrzeit Genehmigung von verlängertem Ausgang
18 Jahre 23.00 Uhr 24.00 Uhr
17 Jahre 22.30 Uhr 23.30 Uhr
16 Jahre 22.00 Uhr 23.00 Uhr
15 Jahre 21.00 Uhr 22.00 Uhr
14 Jahre 21.00 Uhr 22.00 Uhr
13 Jahre 20.00 Uhr 21 .OO Uhr
12 Jahre 19.00 Uhr 20.00 Uhr

C. Heimfahrten/Beurlaubungen

Das Internat ist an Wochenenden im wöchentlichen Wechsel geöffnet und geschlossen. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Schüler bei Abreise zu den Erziehungsberechtigten fahren. Ist das Internat geschlossen, müssen alle Schüler nach Hause fahren. Ist das Internat geöffnet, können die Schüler im Internat bleiben.

Anwesenheitspflicht       an       Wochenenden       besteht       dann,       wenn                                    bestimmte

Internatsveranstaltungen (Aktionswochenenden, einmal im Halbjahr) vorgesehen sind. An Wochenenden, an denen das Internat geschlossen ist, erfolgt die Heimfahrt bis spätestens Freitag, 17.00 Uhr und die Rückkehr sonntags in der Regel zwischen 18.00 bis spätestens 22.00 Uhr. Eine persönliche An-Abmeldung erfolgt beim Erzieher.

Verbringen Schüler das offene Wochenende weder im Internat noch bei den Erziehungsberechtigten, muss eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.

Die Erzieher treffen schriftliche Absprachen mit den Internatseltern über die Heimfahrten sowie alle Fahrten außerhalb des Schulortes mit Abfahrt, Aufenthaltsort und die Rückkehr. Bei der Abreise erfolgt eine persönliche Abmeldung beim Erzieher.

Beurlaubungen an Schultagen zu Fahrten außerhalb des Stadtgebietes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie der Genehmigung der Internatsleitung. Ist diese Beurlaubung mit Unterrichtsausfall verbunden, so muß sie je nach Dauer bei den zuständigen Klassenlehrer-Team (bis zu zwei Tagen) bzw. der Schulleitung (mehr als zwei Tage) beantragt werden. Der Urlaubsantrag muss in der Regel mindestens drei Tage vorher gestellt werden.

Übernachtungen außerhalb des Internates müssen beim Erzieher rechtzeitig beantragt werden.

  1. a) Interne Schüler können höchstens einmal pro Woche außer Haus übernachten, wenn die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten über den Sonderregelbogen vorliegt und keine pädagogischen Gründe dagegensprechen.
  2. b) Die Rückmeldung erfolgt im Sekretariat vor Unterrichtsbeginn und persönlich vor 9.00 Uhr beim Erzieher.

Erkrankungen müssen dem Erzieher unverzüglich, aber bis spätestens 7.45 Uhr mitgeteilt werden. Krankmeldungen im Laufe des Schulvormittages zeigt der Schüler in der Krankenstation (2. OG im Erzieherzimmer) persönlich an. Ein ärztliches Attest ist ggf. nachfolgend vorzulegen.

Hat ein Schüler den Unterricht nicht besucht, so hat er an diesem Tag keinen Ausgang. Geeignete Heilmaßnahmen (z.B. bei chronischen Erkrankungen) können in Absprache mit dem Schüler bzw. mit den Erziehungsberechtigten getroffen werden.

Sondergenehmigungen werden auf dem Beiblatt der Internatsordnung vermerkt.

D. Verschiedenes

Für alle Schüler gilt uneingeschränkt das Jugendschutzgesetz.

  1. Rauchen ist im gesamten Schulhaus und auf dem Schulgelände untersagt.

Ausnahmen: Das Rauchen ist Schülern, die älter als 18 Jahre sind, in der Raucherecke in der Zeit von 19.00 Uhr bis zur Schließung des Hauses gestattet.

  1. Das Trinken und Aufbewahren von alkoholischen Getränken ist innerhalb und außerhalb des Schulgeländes verboten.

Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann gemäß  des Jugendschutzgesetzes der Konsum von geringen Mengen Alkohol zu besonderen Anlässen nach ausdrücklicher Genehmigung der Internatsleitung und des diensthabenden Erziehers gestattet werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für den Genuss des Alkohols außerhalb des Schulgebäudes und des Schulgeländes.

Die Verwendung eines Alkoholmessgerätes dient der Kontrolle des Alkoholkonsums zum Schutz aller Internatsschüler. Der Einsatz des Alkomaten kann bei begründetem Verdacht vom diensthabenden Erzieher bestimmt werden. Die Internats- und Schulleitung sowie die Eltern des betreffenden Schülers sind bei unerlaubten oder übermäßigen Verzehr von Alkohol zu informieren.

Konsequenzen und Sanktionen werden von der Internatsleitung ausgesprochen, weitere Maßnahmen können in Absprache mit den Eltern vereinbart und gemeinsam durchgeführt werden.

  1. Um Drogenmissbrauch vorzubeugen, kann die Internatsleitung bei begründetem Verdacht jederzeit einen Drogentest durchführen lassen. Der Test erfolgt grundsätzlich auf Kosten der Schülerin/des Schülers.

Ein sofortiger Ausschluss aus Internat und Schule ist möglich, wenn:

  • die Schülerin/der Schüler Drogen besitzt oder mit sich führt
  • der Schülerin/dem Schüler der Konsum verbotener Drogen nachgewiesen werden kann der Drogentest positive Ergebnisse hat
  1. Verschreibungspflichtige Medikamente oder solche, die unter das

Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen nicht eigenmächtig von den Schülerinnen und Schülern im Internatszimmer aufbewahrt werden. Diese müssen von den Erziehern verwahrt und je nach Medikamentation ausgegeben werden. Dazu sind enge Absprachen mit den Erziehungsberechtigten (bei Volljährigkeit mit der betreffenden Person) zu führen, die die Medikamenteneinnahme auch bei der Internatsleitung anzuzeigen haben. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann unter Umständen und nur mit schriftlicher Einverständniserklärung des behandelnden Arztes von dieser Regelung abgewichen werden.

Ein Verstoß gegen diese Regelung zieht einen sofortigen Ausschluss aus dem Internat nach sich.

Zum Gemeinschaftsleben gehört es auch, dass alle Schüler soziale Dienste übernehmen, die zu Beginn jedes Schuljahres von den Schülern gewählt werden.

Angemessenes Umweltbewusstsein der Internatsgemeinschaft ist eine

Selbstverständlichkeit. (Verantwortungsbewusster Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Strom und Heizung, Mülltrennung)

Zur Finanzierung gemeinschaftlicher Veranstaltungen zahlen alle Schülerinnen und Schüler jährlich einen einmaligen Kulturbeitrag, der für die Finanzierung kultureller Freizeitangebote zur Verfügung steht.

Bargeld und Wertsachen sind so zu verwahren, dass keinerlei Gelegenheit zu Diebstählen gegeben ist. Die Schule kann keine Haftung bei Verlust von Eigentum übernehmen. Nachgewiesener Diebstahl zieht den Ausschluss aus Schule und Internat nach sich.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab. Insbesondere die

Privaten Tätigkeiten (Ausgang etc.) werden von ihr nicht erfasst. Unfälle sind unverzüglich dem Erzieher bzw. dem Sekretariat zu melden. Der Abschluss einer privaten Unfall- und Musikinstrumenten-Versicherung für wertvolle Instrumente wird empfohlen.

Das Halten von Haustieren im Internat ist nicht gestattet. Die Pflege privater Zimmerpflanzen muss von jedem Schüler selbst übernommen werden. Sie müssen in den Ferien mit nach Hause genommen werden.

Wer fahrlässig oder absichtlich Schäden am Gebäude, am Inventar sowie an den Lehr- und Lernmitteln von Schule und Internat verursacht, ist zum Ersatz verpflichtet.

Schäden sind sofort dem Erzieher zu melden. Beschädigungen von Privateigentum unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Eine private Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Mutwillige Beschädigungen ziehen Schulstrafen nach sich.

Regelmäßige Erwerbstätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Eltern und die Schulleitung. Die Belange der Schule haben absoluten Vorrang.

Die Betätigung in einem Verein oder einer sonstigen Organisation am Schulort ist mit schriftlichem Einverständnis der Eltern und der Zustimmung der Schulleitung möglich. In diesem Zusammenhang können Ausnahmen von der Ausgehordnung gemacht werden. Schulische Belange haben in jedem Fall Vorrang.

Das Verlassen des Schulortes sowie das Mitbenutzen von Kraftfahrzeugen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Eltern und der Schulleitung (siehe Sonderregelungen).

E. Schlussregelungen

  • Im Internat besteht ebenso wie in der Schule eine Probezeit von einem halben Jahr.
  1. Verstöße gegen die Schul- und Internatsordnung können mit Ordnungsstrafen, Ausgangs- und Urlaubsbeschränkungen sowie mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend S 90 Schulgesetz Baden-Württemberg geahndet werden.
  2. Die Einhaltung dieser Ordnung (Internatsfähigkeit) ist Voraussetzung für das Verbleiben eines Schülers im Internat. Ein Schüler kann aus Schule und Internat entlassen werden, wenn sich die Internats- und Schulleitung aufgrund seines Verhaltens oder aufgrund einer Erkrankung außerstande sieht, die Verantwortung für ihn und die Internatsgemeinschaft zu tragen.
  3. Ausnahmen aus pädagogischen Erwägungen sind grundsätzlich möglich.
  4. Diese Internatsordnung gilt auch für alle Volljährigen.

Diese Regelungen bilden einen wichtigen Rahmen für ein gutes und harmonisches Zusammenleben im Internat. Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass wir uns gegenseitig akzeptieren und tolerieren, dass wir uns freundlich und hilfsbereit begegnen, dass wir uns gegenseitig austauschen und dass wir uns immer wieder auf die anderen und auf die Internatsgemeinschaft einlassen.

 

Lahr, 23.07.2024

Ev Tschentschel, OStD’in, Diana Barz, StD’in
Schulleiterin Internatsleiterin