Für alle Schüler gilt uneingeschränkt das Jugendschutzgesetz.
- Rauchen ist im gesamten Schulhaus und auf dem Schulgelände untersagt.
Ausnahmen: Das Rauchen ist Schülern, die älter als 18 Jahre sind, in der Raucherecke in der Zeit von 19.00 Uhr bis zur Schließung des Hauses gestattet.
- Das Trinken und Aufbewahren von alkoholischen Getränken ist innerhalb und außerhalb des Schulgeländes verboten.
Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann gemäß des Jugendschutzgesetzes der Konsum von geringen Mengen Alkohol zu besonderen Anlässen nach ausdrücklicher Genehmigung der Internatsleitung und des diensthabenden Erziehers gestattet werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für den Genuss des Alkohols außerhalb des Schulgebäudes und des Schulgeländes.
Die Verwendung eines Alkoholmessgerätes dient der Kontrolle des Alkoholkonsums zum Schutz aller Internatsschüler. Der Einsatz des Alkomaten kann bei begründetem Verdacht vom diensthabenden Erzieher bestimmt werden. Die Internats- und Schulleitung sowie die Eltern des betreffenden Schülers sind bei unerlaubten oder übermäßigen Verzehr von Alkohol zu informieren.
Konsequenzen und Sanktionen werden von der Internatsleitung ausgesprochen, weitere Maßnahmen können in Absprache mit den Eltern vereinbart und gemeinsam durchgeführt werden.
- Um Drogenmissbrauch vorzubeugen, kann die Internatsleitung bei begründetem Verdacht jederzeit einen Drogentest durchführen lassen. Der Test erfolgt grundsätzlich auf Kosten der Schülerin/des Schülers.
Ein sofortiger Ausschluss aus Internat und Schule ist möglich, wenn:
- die Schülerin/der Schüler Drogen besitzt oder mit sich führt
- der Schülerin/dem Schüler der Konsum verbotener Drogen nachgewiesen werden kann der Drogentest positive Ergebnisse hat
- Verschreibungspflichtige Medikamente oder solche, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen nicht eigenmächtig von den Schülerinnen und Schülern im Internatszimmer aufbewahrt werden. Diese müssen von den Erziehern verwahrt und je nach Medikamentation ausgegeben werden. Dazu sind enge Absprachen mit den Erziehungsberechtigten (bei Volljährigkeit mit der betreffenden Person) zu führen, die die Medikamenteneinnahme auch bei der Internatsleitung anzuzeigen haben. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann unter Umständen und nur mit schriftlicher Einverständniserklärung des behandelnden Arztes von dieser Regelung abgewichen werden.
Ein Verstoß gegen diese Regelung zieht einen sofortigen Ausschluss aus dem Internat nach sich.
Zum Gemeinschaftsleben gehört es auch, dass alle Schüler soziale Dienste übernehmen, die zu Beginn jedes Schuljahres von den Schülern gewählt werden.
Angemessenes Umweltbewusstsein der Internatsgemeinschaft ist eine
Selbstverständlichkeit. (Verantwortungsbewusster Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Strom und Heizung, Mülltrennung)
Zur Finanzierung gemeinschaftlicher Veranstaltungen zahlen alle Schülerinnen und Schüler jährlich einen einmaligen Kulturbeitrag, der für die Finanzierung kultureller Freizeitangebote zur Verfügung steht.
Bargeld und Wertsachen sind so zu verwahren, dass keinerlei Gelegenheit zu Diebstählen gegeben ist. Die Schule kann keine Haftung bei Verlust von Eigentum übernehmen. Nachgewiesener Diebstahl zieht den Ausschluss aus Schule und Internat nach sich.
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab. Insbesondere die
Privaten Tätigkeiten (Ausgang etc.) werden von ihr nicht erfasst. Unfälle sind unverzüglich dem Erzieher bzw. dem Sekretariat zu melden. Der Abschluss einer privaten Unfall- und Musikinstrumenten-Versicherung für wertvolle Instrumente wird empfohlen.
Das Halten von Haustieren im Internat ist nicht gestattet. Die Pflege privater Zimmerpflanzen muss von jedem Schüler selbst übernommen werden. Sie müssen in den Ferien mit nach Hause genommen werden.
Wer fahrlässig oder absichtlich Schäden am Gebäude, am Inventar sowie an den Lehr- und Lernmitteln von Schule und Internat verursacht, ist zum Ersatz verpflichtet.
Schäden sind sofort dem Erzieher zu melden. Beschädigungen von Privateigentum unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Eine private Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Mutwillige Beschädigungen ziehen Schulstrafen nach sich.
Regelmäßige Erwerbstätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Eltern und die Schulleitung. Die Belange der Schule haben absoluten Vorrang.
Die Betätigung in einem Verein oder einer sonstigen Organisation am Schulort ist mit schriftlichem Einverständnis der Eltern und der Zustimmung der Schulleitung möglich. In diesem Zusammenhang können Ausnahmen von der Ausgehordnung gemacht werden. Schulische Belange haben in jedem Fall Vorrang.
Das Verlassen des Schulortes sowie das Mitbenutzen von Kraftfahrzeugen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Eltern und der Schulleitung (siehe Sonderregelungen).